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Impressum vom Impressum Generator der Kanzlei Hasselbach, Bonn

AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und
Montagebedingungen

 
§ 1 Allgemeines
(1)
Unsere Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller, und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Frühere, etwa anders lautende Bedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
(2)
Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung und/oder der Verkauf aller Produkte unterliegt den nachstehenden AGB. Entgegenstehenden oder von den nachstehenden AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen; diese erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.
(3)
Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

§ 2 Angebot und Abschluss
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Sie basieren auf der Leistungsbeschreibung des Bestellers, die die örtlichen Verhältnisse genau beschreiben muss, sofern sich aus ihnen Auswirkungen auf unsere zu liefernden Produkte ergeben.
(2)
Menge, Qualität und Beschreibung sowie eine etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot. Inhalt und Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne unsere vorherige ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. An sämtlichen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor.
(3)
Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Sache erwerben zu wollen. Nach Eingang der Bestellung sind Änderungen nicht mehr möglich. Nebenabreden oder Zusicherungen haben nur Gültigkeit, sofern diese schriftlich von uns bestätigt sind.
(4)
Wir behalten uns das Recht vor, auch nach wirksamem Vertragsabschluss technische Änderungen oder Verbesserungen im Rahmen des Zumutbaren vorzunehmen, soweit durch diese Änderungen keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Form, Funktion oder Preis auftritt.
(5)
Dem Besteller ist bekannt, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse Sonderanfertigungen sind und weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, werden die mit dem Auftrag zusammenhängenden, uns bereits entstandenen, nachweisbaren Kosten, die entstandenen Mehrkosten und der entgangene Gewinn von uns in Rechnung gestellt.

§ 3 Liefertermine, Warenlieferung
(1)
Angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung ein nach dem Kalender bestimmter Liefertermin enthalten ist und dieser ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Liefertermin zugesagt worden ist.
(2)
Als Lieferfrist wird der Zeitpunkt ab der technischen und kaufmännischen Klärung bis zur Zeit des Gefahrenübergangs definiert. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche technischen Fragen sowie sonstige Einzelheiten des Auftrags gemeinsam mit dem Besteller abgeklärt sind und dieser seine sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu diesen Verpflichtungen des Bestellers gehören insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen sowie die Zahlung einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Anzahlung ist in der Regel 75%, es sei denn es wird im Angebot und in der Auftragsbestätigung eine gesonderte schriftliche Regel getroffen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(3)
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer, von uns nicht zu vertretender Hindernisse, wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Pandemien. Der Besteller wird über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich informiert. Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(4)
Der Besteller kann für den Fall des Lieferverzugs nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist unter Ankündigung des Rücktritts gesetzt hat und innerhalb dieser Frist keine Leistung erbracht wird.
(5)
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und können entsprechend in Rechnung gestellt werden.
(6)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Verpflichtung des Bestellers zur Kaufpreiszahlung bei Fälligkeit bleibt hiervon unberührt. In Fällen des Annahmeverzugs werden wir die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen. Auf Wunsch des Bestellers werden wir die Waren auf seine Kosten versichern. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 4 Kaufpreis
(1)
Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis, sofern dort kein Preis genannt ist der in unseren aktuellen Preislisten aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist, oder der im Angebot enthaltene Preis.
(2)
Der Kaufpreis versteht sich bei Empfangsstationen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf normaler Frachtbasis frei Empfangsstation inklusive der Kosten für Verpackung, zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
(3)
Aufwendungen, die aufgrund von Änderungen der Art oder des Umfangs der Lieferung auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen und/oder die durch die Erfüllung nachträglicher oder nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen, werden ebenfalls gesondert zu dem angebotenen Kaufpreis in Rechnung gestellt.
(4)
Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, bleiben vorbehalten. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns in diesem Fall zusätzlich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen) oder aufgrund der Änderung von Lieferdaten nötig ist.

§ 5 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
(1)
Der Rechnungsversand erfolgt standardisiert per elektronischer Übermittlung. In vereinbarten Ausnahmefällen kann eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgen.
(2)
Der Kaufpreis ist mit dem Tage der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Kunden- oder auftragsbezogene Vereinbarungen zur Höhe des Skontoabzugs, der Skontofrist oder der Erhebung von Verzugszinsen haben nur Vorrang, wenn diese schriftlich von uns bestätigt sind. Die Skonto-Regelung lässt die Fälligkeit nach Satz 1 unberührt, sie beinhaltet keine Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung. Bei Neukunden behalten wir uns die Lieferung gegen Vorauskasse vor.
(3)
Zahlungen können nur durch Banküberweisung getätigt werden
(4)
Soweit (im internationalen Geschäft) vereinbart wird, dass der Besteller über seine Bank (oder eine für uns akzeptable andere Bank) ein Dokumentenakkreditiv zu eröffnen hat, wird festgelegt, dass die Akkreditiveröffnung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC Publikation Nr. ERA 500, vorgenommen wird.
(5)
Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung nicht spätestens am Fälligkeitstag nach, steht uns das Recht zu, weitere Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Vorkasse auszuführen. Weiter gehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsenwerden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, ebenso die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens.
(6)
Treten nach Wirksamkeit des Vertragsschlusses in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers Umstände ein bzw. werden uns diese erst dann bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die Auslieferung der Ware so lange zurückzuhalten, bis die Ware im Voraus bezahlt ist oder uns in angemessener Weise Sicherheit für die Bezahlung geleistet worden ist. Für neue Bestellungen haben wir neben dem Recht, Vorkasse zu verlangen, auch das Recht, die Ware Zug um Zug gegen Bezahlung zu liefern. Wir sind darüber hinaus zum Rücktritt berechtigt.
(7)
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Besteller den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Übergang der Gefahr kannte, ohne sich seine Rechte insoweit schriftlich vorzubehalten oder er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Dies gilt nicht, soweit wir arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache/des Werks übernommen haben.
(8)
Der Auftrag und die Produktion startet erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, welche in der Regel 75% von der Auftragssumme ist. 

§ 6 Gefahrübergang, Transport, Verpackung
(1)
Versandwege und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Mehrwegverpackungen werden dem Besteller nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Besteller innerhalb von 3 Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Für Einwegtransportverpackungen gilt diese Regelung nicht. Einwegtransportverpackungen können vom Besteller nach seiner Wahl in allen deutschen Standorten oder am Geschäftssitz in Marktheidenfeld zurückgegeben werden. Erfolgt keine Rückgabe durch den Besteller hat dieser die Einwegtransportverpackungen eigenverantwortlich auf eigenem betrieblichem Entsorgungsweg dem Abfallwirtschaftskreislauf zuzuführen.
(2)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware per Spedition auf dem Werksgelände des Bestellers oder an einem von diesem benannten Bestimmungsort auf befestigter Fahrbahn angekommen ist; im Falle der Nichtbefahrbarkeit des Übergabeortes erfolgt der Gefahrübergang an dem Ort, bis zu dem ein einwandfreies An- und Abfahren möglich ist. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit Auslieferung der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch die Transportperson gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung, sofern der Besteller nicht nachweist, dass die Verpackung bei der Übergabe der Sendung Mängel aufwies oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
(3)
Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über.
(4)
Bei Auslieferung der Ware per Spedition schließen wir eine Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice ab. Vorstehende Absätze 1 bis 4 gelten auch für Teillieferungen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen und Montageleistungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegen über dem Besteller in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt).
(2)
Ist im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Bestellers eine Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erforderlich, erfolgt diese stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller einschließlich etwa für Montageleistung bestehender Forderungen tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(3)
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4)
Soweit noch keine Be- oder Verarbeitung bzw. Veräußerung der Vorbehaltsware gem. Abs. 2 oder 3 stattgefunden hat, ist der Besteller verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises ist der Besteller verpflichtet, die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufzubewahren, ordnungsgemäß zu lagern, zu sichern sowie als unser Eigentum zu kennzeichnen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(5)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
(6)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache befugt, diese zu verwerten. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge

(1)
Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Besteller seinen nach §§ 377 ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware, erst später erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
(2)
Bei Mängelrügen ist der Besteller zur Annahme und sachgemäßen Lagerung der Ware verpflichtet. Er hat uns vor einer Weiterverarbeitung, Vernichtung etc. der Ware Gelegenheit zu geben, die gerügten Mängel zu prüfen und gegebenenfalls ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist und keine Beweismittel verloren gehen. Geschieht dies nicht, erlöschen die Rechte des Bestellers, es sei denn, es liegen die Voraussetzung des § 444 BGB vor.
(3)
Für Defekte der Ware, die auf eine Warenbeschreibung oder Spezifikation des Bestellers zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung; unsere Verantwortung erstreckt sich nicht auf Teile, Material oder sonstige Ausrüstungsgegenstände, die vom Besteller oder in dessen Auftrag hergestellt und uns zur Verfügung gestellt wurden. Der Besteller hat die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Montageuntergrundes eigenverantwortlich zu prüfen und eine geeignete Befestigung auszuwählen; für Defekte, die auf eine fehlerhafte Auswahl zurückgehen, übernehmen wir keine Verantwortung.
(4)
Diese Gewährleistung erfasst keine Produktfehler bzw. die Gewähr für Schäden, die aufgrund fehlerhafter Installation, unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, Fehlgebrauch, Fahrlässigkeit, fehlerhafter Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, natürlicher Abnutzung, fehlerhaftem Elektroanschluss, Betrieb in Verbindung mit ungeeigneten Steuerungskomponenten oder anderen Gründen entstehen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, sofern notwendige Wartungsarbeiten, die in den Bedienungsanleitungen aufgeführt sind, nicht im geforderten Umfang von Fachhändlern durchgeführt worden sind. Die Übergabe der Bedienungsanleitungen an den Benutzer sowie die Durchführung der Wartungsarbeiten hat der Fachhändler durch Unterschrift des Benutzers und der mit der Wartung betrauten Person nachzuweisen.
(6)
Wir haben das Recht, Mängel nach unserer Wahl im Wege der Nachbesserung oder der Nacherfüllung zu beheben. Erklären wir die Nachbesserung oder -erfüllung für endgültig gescheitert, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche –vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Ein- und Ausbaukosten werden nicht übernommen.
(7)
Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich grundsätzlich allein aus der Produktbeschreibung des Herstellers. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Wir sichern jedoch zu, dass die gelieferte Ware frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
(8)
Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vorliegt, ist die Schadenersatzhaftung auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung einer Person, der Gesundheit oder des Körpers, einschließlich ihrer Tötung. Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Fällt uns die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last, haften wir ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(9)
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung oder Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als die Lieferanschrift des Bestellers verbracht worden ist, werden im Rahmen der Nacherfüllung oder Nachbesserung derartige Kosten von uns getragen, hat der Besteller diese zu ersetzen.
(10)
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will), richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(11)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers, die nicht der 5-jährigen Frist der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen und für die nicht die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, beträgt 2 Jahre. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Verschleißteile, deren Alterung durch Gebrauch verursacht wird (insbesondere alle beweglichen Teile) sowie Bauteile, deren Alterung durch Umwelteinflüsse verursacht wird sowie die Bespannung, 2 Jahre. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt auch für elektronische Steuerungskomponenten. Produktlinienbezogene Besonderheiten bleiben unberührt.
 
§ 9 Haftungsbeschränkungen
(1)
Bei sonstigen Schadenersatzansprüchen haften wir im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung nur für den nach Art der Kaufsache typischerweise eintretenden Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten wird ausgeschlossen. 
(2)
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
§ 10 Schlussbestimmungen
(1)
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3)
Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München begründet.
(4)
Der Besteller wird hiermit informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
(5)
Sofern einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
(6)
Gerichtsstand ist München

Stand 01.10.2020

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